Satzung:

Satzung „Deutsche Vereinigung für Politische Bildung – Landesverband Niedersachsen“ im Bundesverband der DVPB e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28. September 2017 in Hannover, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 21. September 2023 in Göttingen.

§ 1 Name und Zweck

Die „Deutsche Vereinigung für Politische Bildung – Landesverband Niedersachsen“ – im folgenden „Verein“ genannt – verfolgt den allgemeinen Zweck, die politische Bildung und Erziehung im Land Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Er ist eine Untergliederung der „Deutschen Vereinigung für Politische Bildung e.V.“

Sein besonderer Zweck ist die Förderung und Koordinierung der politischen Bildung als allgemeines Erziehungs- und Bildungsziel in der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung, die Ausgestaltung und Entwicklung des Faches Politische Bildung und der entsprechenden sozialwissenschaftlichen Fächer und Fächergruppen. Ebenso fördert der Verein die politische Mündigkeit und demokratische Partizipation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch entsprechende Bildungsangebote. Er versteht sich als (bildungs-)politische Interessenvertretung seiner Mitglieder bei der Ausgestaltung der schulischen und außerschulischen politischen Bildung und gestaltet ein anregendes Vereinsleben, das durch Erfahrungsaustausch sowie Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zur Weiterentwicklung der politischen Bildung beiträgt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Fort- und Weiterbildungen sowie Gesprächsrunden für die Vereinsmitglieder und Interessierte, Veröffentlichungen und Stellungnahmen zu bildungspolitischen Themen, Kontaktpflege zu politischen Institutionen und anderen Vereinen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Sitz und Geschäftsadresse ist die Adresse des Arbeitsbereichs AGORA Politische Bildung der Leibniz Universität Hannover.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist überparteilich und selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zahlungen an Mitglieder des Vereins bedürfen eines einstimmigen Votums des Landesvorstandes.

(2) Die Arbeit im Landesvorstand erfolgt ehrenamtlich. Die Erstattung von Auslagen obliegt der Entscheidung des jeweiligen Schatzmeisters / der jeweiligen Schatzmeisterin des Landesvorstandes und setzt voraus, dass die geltend gemachten Ausgaben über Belege nachgewiesen werden.

§ 4 Aufgaben und Ziele des Vereins

(1) Dem Landesverband obliegt es, die Ziele des Bundesverbandes im Land Niedersachsen und die Interessen der Mitglieder des Landesverbandes zu vertreten, insbesondere in Verhandlungen mit der Exekutive und Legislative in Niedersachsen. Er setzt sich für die Erfüllung des Zwecks des Landesverbandes gemäß § 1 ein.

(2) Die Bundessatzung hat Vorrang gegenüber der Satzung des Landesverbandes im Falle widerstreitender Regelungen

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins bejaht und fördern will.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Eintritt erworben. Die Aufnahme wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme beschließt der Landesvorstand. Über eine Ablehnung kann auf Antrag die zuständige Mitgliederversammlung des Landesverbands entscheiden.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.

(4) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann nach seiner/ihrer vorherigen Anhörung von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ausschluss wegen Nichtzahlung des Beitrags erfolgt nach zweifacher Mahnung durch den erweiterten Landesvorstand. Vereinsschädigend verhält sich insbesondere auch, wer entgegen den maßgeblichen Bestimmungen der Bundessatzung Mitglied einer demokratiefeindlichen Gruppierung wurde oder eine solche, ohne Mitglied zu sein, unterstützt oder die Gleichwertigkeit aller Menschen verneint.

(5) Auf das Vermögen des Vereins haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Landesvorstand,

c) der erweiterte Landesvorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Landesverbandes, für die nach der Satzung nicht der Landesvorstand bzw. der erweiterte Landesvorstand zuständig ist.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Landesvorstandes mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie kann auch auf Antrag der Mehrheit des erweiterten Landesvorstandes einberufen werden. Die Einladung ist vom Landesvorstand unter Übersendung einer Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen, schriftlich den Mitgliedern zuzusenden.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Landesvorstandes entgegen. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichts des Landesvorstandes,
  2. b) Entlastung des Landesvorstandes,
  3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Landesvorstandes und der Beisitzer/Beisitzerinnen,
  4. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins,
  5. e) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
  6. f) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes DVPB e.V.,
  7. g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
  8. h) Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein entsprechend § 5 Abs. 4.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Landesvorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor.

(5) Beschlüsse trifft die Mitgliederversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Ist bei Wahlen sowohl der erste als auch der zweite Wahlgang ohne Entscheidung geblieben, so ist ein dritter Wahlgang als Stichwahl unter den aussichtsreichsten Kandidaten durchzuführen.

(6) Ein Vorstandsmitglied oder ein Beauftragter/eine Beauftragte hat über jede Verhandlung der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist von diesem Vorstandsmitglied oder Beauftragten und dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(9) Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.

(2) Der Landesvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er besteht aus dem/der Landesvorsitzenden, aus mindestens einem/einer, höchstens zwei zweiten Landesvorsitzenden und dem/der Landesschatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung kann einen Landesgeschäftsführer/eine Landesgeschäftsführerin als Teil des Landesvorstandes wählen.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem Landesvorsitzenden oder dem/der zweiten Landesvorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Landesvorsitzende oder der/die zweite/r Landesvorsitzende/r, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Landesvorsitzende, der/die zweite Landesvorsitzende, der/die Schatzmeister/in und ggf. der/die Landesgeschäftsführer/in. Jeder/jede von ihnen ist einzelvertretungsbefugt.

(5) Die Angehörigen des Landesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6) Neben dem Landesvorstand sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Diese haben die Landesverbandskasse zu prüfen und vor der Entlastung des Landesschatzmeisters/der Landesschatzmeisterin der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Bericht zu erstatten (siehe § 11).

(7) Falls der Landesvorstand handlungsunfähig wird oder seine Aktivität einstellt, kann der Bundesvorstand eine Mitgliederversammlung des Landesverbandes mit dem Ziel der Neuwahl eines Landesvorstandes einberufen. Dabei können neue Mitglieder angeworben oder aufgenommen werden.

(8) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Erweiterter Landesvorstand    

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus dem Landesvorstand und Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Geschäftsbereiche werden vom Vorstand festgelegt. Die Zahl der Beisitzer/innen soll mit der Zielsetzung bestimmt werden, die Überparteilichkeit des Verbandes und die Repräsentanz der Tätigkeitsbereiche der Mitglieder durch die Zusammensetzung des Vorstandes deutlich werden zu lassen.

(2) Der erweiterte Landesvorstand hat die Aufgabe, Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche, die die Erfüllung der Zwecke des Vereins betreffen, zu behandeln.

(3) Den Vorsitz im erweiterten Landesvorstand führt der/die Landesvorsitzende oder der/die zweite Landesvorsitzende. Der erweiterte Landesvorstand tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage. Hinsichtlich einer Niederschrift ist entsprechend § 7 (6) zu verfahren.

(4) Der erweiterte Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens drei Vorstandsmitglieder.

(5)  Für die Sitzungen findet die Geschäftsordnung des Vorstandes Anwendung.

(6)  Die Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

(1)    Der Landesvorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen, den er in wissenschaftlichen, didaktischen und bildungspolitischen Fragen zur unverbindlichen Beratung hinzuziehen kann.

(2)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sollten an herausgehobener Stelle der politischen Bildung tätig sein oder durch herausragende Arbeiten auf dem Gebiet der einschlägigen Wissenschaften und/oder der politischen Bildung hervorgetreten sein. Der erweiterte Landesvorstand beruft die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates.

(3)   Der erweiterte Landesvorstand beruft die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates.

(4)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sollten nicht dem Landesvorstand angehören. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.

(5)   Der wissenschaftliche Beirat tritt auf Einladung des Landesvorstandes in der Regel einmal im Jahr zusammen.

§ 11 Finanzverfassung

(1)   Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch

a)      Mitgliedsbeiträge,

b)      Geld- und Sachspenden,

c)      sonstige Zuwendungen.

(2)   Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Beiträge werden durch den Landesverband eingezogen.

(3)   Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin des Landesverbands ist für die Weiterleitung des Bundesanteils an die Bundeskasse und für die Verwaltung der Landesverbandskasse verantwortlich.

(4)   Der Landesvorstand legt der Mitgliederversammlung des Landesverbandes die Jahresrechnung mit Belegen jeweils im folgenden Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes beschließt nach Anhörung der Kassenprüfer/innen über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Landesschatzmeisters/der Landesschatzmeisterin.

(5)   Wird der Landesverband aufgelöst oder stellt er seine Tätigkeit ein, so fließt das Vermögen des Landesverbandes der Bundeskasse zu. Lebt der Landesverband neu auf, fließen Mittel in gleicher Höhe an ihn zurück.

(6)   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

(7)   Der/die Landesschatzmeister/in kann solchen Personen, die Erstattungsansprüche gegen den Verein haben, aber auf eine Erstattung verzichten, in Höhe des geleisteten Verzichts eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

§ 12 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden in der Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Deutschen Vereinigung für Politische Bildung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 28. September 2017 einstimmig verabschiedet und auf der Mitgliederversammlung vom 21. September 2023 einstimmig verändert.

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